BESONDERE BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN DOK IV (Josef Trösch)
Es gilt die Bauordnung für Niederösterreich sowie die Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf in der jeweils geltenden Fassung.
Darüber hinaus gilt für den gegenständlichen Pachtvertrag:
Vordere Baufluchtlinie 2,5 m von der straßenseitigen Parzellengrenze gemessen.
Hintere Baufluchtlinie 12,5 m von der straßenseitigen Parzellengrenze gemessen.
Die Gesamtgebäudetiefe darf 10 m nicht überschreiten.
Bei Standardparzellen: Gekuppelte Bauweise mit max. 7 m Breite von der
Parzellengrenze. (Bei Doppelparzellen wird die Lage des Gebäudes durch
den Verpächter vorgegeben.)
Jene Parzellengrenze, an der die Brandwand zur Nachbarparzelle
zu errichten ist, wird vom Grundstückseigentümer vorgegeben.
Traufenhöhe beträgt zur Verkehrsfläche max. 3,5 m.
Nur eingeschossige Gebäude sind zulässig.
Die Dächer der Badebungalows sind als begrünte Flachdächer
mit einer Neigung bis 3% auszubilden.
Fassade aus Holz oder geputzt, keine spiegelnden Fassadenteile
oder Dachteile.
Verputzte Fassade in weiß oder hellen Pastelltönen.
Es dürfen keine Klimaanlagen, Luftwärmepumpen oder sonstige
technische Gerätschaften die Lärm entwickeln aufgestellt werden.
Im Bereich zwischen hinterer Baufluchtlinie und Wasser sind keine Bauwerke zulässig bzw. bedürfen alle Bauwerke einer gesonderten, schriftlichen Genehmigung durch den Grundstückseigentümer. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche Ufermauern, Stege und Plattformen.
Die Schaffung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge ist am
Grundstück nicht gestattet.
Das Aufstellen von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohnwagen und
Gerätehütten etc. ist nicht zulässig.
Alle Einfriedungen sind ohne Sockel aus einem grünen Maschendrahtzaun
zwischen eisernen Stehern mit einer max. Höhe von 1,5 m herzustellen.
Gegenüber der Nachbar-Parzelle sind keine Sockel des Zaunes zulässig.
Die Anbringung von Schilfmatten, Holzrosten oder ähnlichen Verkleidungen
ist nicht gestattet.
Die straßenseitige Einfriedung ist so auszuführen, dass die
Abfallbehälter (Restmüll, Papier etc.) in einer von der Straße direkt
zugängigen Nische aufgestellt werden können.
Jede Art von Anbringung oder Aufstellung von Reklametafeln ist verboten.
Aufgrund der aktuellen Informationen zum Höchstgrundwasserstand verbunden mit den Bestimmungen der OIB RL 3 Pkt. 6.1 in der Fassung für 2015 für Niederösterreich (Achtung: Niederösterreichische Sonderbestimmungen.) dürfen keine Gebäude mit einem Fußbodenniveau tiefer als 253,5müA errichtet werden.BADE- UND BENÜTZUNGSORDNUNG DOK IV (Josef Trösch)
Allgemeiner Teil
I.
Jeder Pächter ist für die vollständige Einhaltung der Bestimmungen des
Pachtvertrages und der Bade- und Benützungsordnung DOK IV (Josef Trösch)
durch seine Familienangehörige und Gäste dem Verpächter gegenüber voll
verantwortlich und haftet für das Verschulden dieser Personen wie für sein eigenes.
II.
Jede lärmende Unterhaltung zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und zwischen 22.00 und 8.00
Uhr ist verboten. Jede mechanische Tonwiedergabe darf Zimmerlautstärke nicht
überschreiten.
III.
In den Bungalows sowie außerhalb derselben ist jedes feuergefährliche Hantieren verboten.
Jede Kochstelle ist gegen das benachbarte Holzwerk feuerhemmend abzuschirmen. Das
Abbrennen von Lagerfeuern und dergleichen ist auf dem Grundstück, sowie auf den
Fahrbahnen und unbeaufsichtigt auf den Feldern verboten.
IV.
Abfälle dürfen weder auf den Straßen oder Plätzen entsorgt noch in das
Wasser geschüttet werden.
Diese sind ausschließlich in den vom Abfallentsorgungsunternehmen der
Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf zu Verfügung gestellten Müllkübeln oder
–säcken zu sammeln. Die Abfuhr der Müllsäcke bzw. die Entleerung der
Müllkübel erfolgt jeweils zu den von der Stadtgemeinde bekanntgegebenen
Terminen.
V.
Haustiere dürfen nur auf dem umfriedeten Pachtgrundstück gehalten
werden. Das Mitnehmen der Hunde zum und vom Bestandsobjekt hat auf
kürzestem Wege und an der Leine zu erfolgen.
Verkehrsregelung
VI.
Die Benützung der Zufahrtsstraßen zu den einzelnen Badeparzellen ist –
soweit sie Privatstraßen sind - nur den angrenzenden Pächtern sowie deren
Angehörigen gestattet.
VII.
Die Zufahrt zu den Badeparzellen hat gemäß Beschilderung auf der hierzu
errichteten Fahrbahn zu erfolgen. Das Halten mit den Fahrzeugen auf
dieser Fahrbahn ist verboten. Für das Parken sind die hiezu bestimmten
Parkplätze zu benützen. Im gesamten Kanalbereich besteht Hupverbot. Die
Höchstgeschwindigkeit auf den Zufahrtsstraßen darf nicht mehr als 30 km/h
betragen.
VIII.
Zugeführte Baumaterialien dürfen nicht auf oder neben der Privatstraße
gelagert werden. Auch das Aufstellen von Betonmischmaschinen ist auf der
Fahrbahn verboten.
Gewässerschutz
IX.
Einzuhalten sind sämtliche Wasserrechtsbescheide in der jeweils gültigen
Fassung, sowie die Auflagen der Wassergenossenschaft zur Reinhaltung und
Sanierung des Donau-Oder-Kanales Becken IV in der jeweils gültigen Fassung
(z.B.: Ergebnisse des Gutachtens Frau Dr. Ulrike Wychera vom 12.12.2013).
X.
Jede Verletzung der Bestimmungen der Bade- und Benützungsordnung DOK IV
(Josef Trösch), insbesondere der Verbote gemäß Punkt IX, sowie der damit
korrespondierenden Bestimmungen im ABGB und in der Bauordnung für NÖ, stellt
einen erheblichen nachteiligen Gebrauch der Bestandsache dar, die den Verpächter
zur vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages gemäß § 1118 ABGB berechtigt.
XI.
Der Verpächter behält sich das Recht vor, die Bestimmungen der Bade- und
Benützungsordnung DOK IV (Josef Trösch) nach Bedarf einseitig abzuändern.
Stand: 08. Jänner 2026
Gutachten von Fr. Dr. Ulrike Wychera vom 12. Dezember 2013